Satzung des Vereins
„ZeitReisen e.V.“
Verein für Rollenspiel, Liverollenspiel und erlebbare Geschichte
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ZeitReisen – Verein für Rollenspiel, Liverollenspiel und erlebbare Geschichte. Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Der Verein soll beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Ziele, Zweck, Aufgaben
- Ziel und Zweck des Vereins sind:
- Die Förderung und Unterstützung der Jugend und ihrer Erziehung, insbesondere durch die Schaffung von Freizeitaktivitäten im Sinne der Aufgaben des Vereins.
- Die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem Rollenspiel, dem Liverollenspiel und dem Reenactment sowie mit den Kulturen und Epochen auf denen Rollenspiel, Liverollenspiel sowie Reenactment basieren.
- Die Verbreitung von Kenntnis und Verständnis eben jener Kulturen und Epochen
- Aufgaben des Vereins sind:
- Die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit dem Rollenspiel, dem Liverollenspiel und dem Reenactment in seiner Vielfalt, d.h. auf die künstlerischen, historischen und sozialen Aspekte hinzuweisen. Dies geschieht insbesondere durch gezielte Aktivitäten, wie Vorträge, Seminare und Workshops sowie durch eine Vereinszeitschrift, welche allen Interessierten, auch Nichtmitgliedern, zugänglich gemacht werden muss.
- Die Schaffung von Freizeitaktivitäten bei denen Jugendliche durch das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und ihre rollengerechte Führung durch vom Spielleiter erdachte Situationen lernen sollen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren und zusammen zu arbeiten sowie Problemlösungen zu den verschiedensten Situationen zu erarbeiten.
- Die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur internationalen Gemeinschaft der Rollenspieler, Liverollenspieler und Reenacter im Sinne der Völkerverständigung und des internationalen Kulturaustausches.
- Das Erwecken sowie die Förderung des Interesses an fremden Kulturen und Geschichte in all ihren Ausprägungen.
- (3)Der Verein ist Parteipolitisch neutral.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der „ZeitReisen e.V.“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, die in § 2 näher dargelegt sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes hat die Mitgliederversammlung einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Organisation auszuwählen, dem oder der das Vereinsvermögen als Spende zufliessen soll und der oder die es ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Dieser Beschluss darf erst nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten und Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4. Rechtsgrundlagen
- Die Satzung, sowie alle Beschlüsse der satzungsgemässen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.
§ 5. Mitgliedschaft
- (1) Mitglieder:
- Vereinsmitglieder sind dem Verein angehörende Personen, die mit ihrem Eintritt die Satzung des Vereins anerkannt haben und sich dadurch Mitgliederrechte und -pflichten erworben haben.
- Eine Mitgliedschaft kann in Form eines Mitgliedes, eines förderndes Mitgliedes und einer Ehrenmitgliedschaft bestehen.
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Bildungsweg, Rasse, Nationalität und Geschlecht werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft:
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrags erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
- Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Vorstand kann dabei von der Mitgliederversammlung überstimmt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Ehrenmitglieder werden ausschliesslich durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
- Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Mitgliederversammlung
- Anträge zu stellen,
- zu wählen,
- gewählt zu werden, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, der fördernden Mitglieder, der juristischen Personen sowie solcher Mitglieder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten teil zu nehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder deren Vertretung zu befolgen.
- Die Rechte eines Mitgliedes können nur durch die Mitgliederversammlung begrenzt oder vorübergehend entzogen werden. Ein Eingriff in das Recht einen Antrag auf der Mitgliederversammlung zu stellen oder auf der Mitgliederversammlung zu wählen ist unzulässig. Ein Entzug von Mitgliedsrechten ist dem Mitglied vom Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Der freiwillige Austritt kann nur zum 15. eines jeden Monats erfolgen. Er muss mindestens eine Woche zuvor schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Ein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens besteht nicht.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- der Satzung des Vereins zuwider handelt oder dem Verein durch sein Verhalten schädigt
- der Zahlung von fälligen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
- seine Pflichten gröblich verletzt
- Der Ausschluss des Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben und ein persönliches Gespräch mit diesem führen. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzusprechen, woraufhin die Mitgliederversammlung erneut und endgültig über den Ausschluss abzustimmen hat. Über die Rechte des Mitglieds, insbesondere die Teilnahme an Vereinsaktivitäten, im Zeitraum zwischen dem Einspruch und der erneuten Abstimmung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Macht das Mitglied von seinem Einspruchsrecht keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, das die Mitgliedschaft, mit dem Zeitpunkt der Abstimmung, als beendet gilt. Die Mitglieder haben beim Ausschluss keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
§ 6. Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, Beträge erhoben.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich bis zum 01.01. bzw. 01.07. im Voraus zu bezahlen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich berechnet.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Halbjahresbeitrag des laufenden Halbjahres ist bei Aufnahme in ganzer Höhe fällig.
- Ein Mitglied, das länger als 2 Wochen nach Ablauf der Fälligkeit nicht bezahlt hat, ist schriftlich zu mahnen. Die daraus entstehenden Unkosten hat das Mitglied zu tragen. Wird daraufhin nicht innerhalb von 2 Wochen der Beitrag geleistet, ruhen die Rechte des Mitglieds und die Mitgliederversammlung muss bei ihrem nächsten Zusammentreffen über die Mitgliedschaft des Schuldners abstimmen.
- Die Beiträge sind Mindestsätze, höhere Beiträge können entrichtet werden.
- Die Höhe der Beiträge ist gesondert bekannt zu geben.
- Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliedsbeiträge bei Bedürftigkeit des Mitglieds ausnahmsweise ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag anteilig der Differenz des Datums der Beendigung zum laufenden Halbjahr rückerstattet.
§ 7. Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzendem
- dem Kassenwart
- dem Schriftwart
- dem Protokollführer
Die Vereinsorgane dürfen Verpflichtungen nur im Rahmen ihrer tatsächlich vorhandenen und bewilligten Mittel eingehen.
§ 8. Zuständigkeit des Vorstands
- Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den unter §7 Absatz 2 genannten Ämtern. Je Zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.
- Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Gesamtvorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt darüber hinaus bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
- Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Der Kassenwart verwaltet die Geldmittel, die Mitgliedsbeiträge, die Vereinskonten, die Ausstellung von Spendenquittungen und Mahnungen. Er führt ein Kassenbuch. Er ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet und haftet für eigenverantwortliche Fehler bei der Verwaltung des Vereinsvermögens. Er muss volljährig sein. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts sowie eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands.
- Der Schriftwart erstellt und führt eine Mitgliederdatei, er führt den Vereinsschriftverkehr und ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Er führt das Vereinsarchiv mit Ausnahme der Protokolle seit der letzten Jahreshauptversammlung.
- Der Protokollführer schreibt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und verwahrt sie bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die Protokolle sind von ihm zu unterzeichnen und nach Prüfung durch den Versammlungsleiter von diesem gegenzuzeichnen.
- Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und erstellt jeweils eine Tagesordnung. Er ist der erste Ansprechpartner innerhalb und außerhalb des Vereins und hat die Pflicht, bei Streitigkeiten zu vermitteln. Der Vorstandsvorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und erstellt jeweils eine Tagesordnung.
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Gesamtvorstand innerhalb von 2 Wochen erneut mit derselben Tagesordnung zusammentreten. Diese erneute Vorstandssitzung ist in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht eine Ersatzperson zu bestimmen. Das entsprechende Amt muss auf der nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt bzw. bestätigt werden.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des „ZeitReisen e.V.“
- Sie ist zuständig für:
- Satzungsänderungen
- Wahl und Entlassung des Vorstands
- Die Beitragsfestsetzung und deren Änderung
- Die Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung durch den Vorstand
- Den Ausschluss der Mitglieder
- Den Entzug von Mitgliedsrechten im Rahmen der Satzung
- Die Auslegung der Satzung
- Die Geldmittelverteilung
- Die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden. Die Termine sind mindestens 4 Wochen im voraus allen Mitgliedern schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die absolute Mehrheit des Vereins zusammentritt, jedoch mindestens 5 Mitglieder.
- Hat der Verein weniger als 8 Mitglieder so darf nur ein Mitglied fehlen, hat der Verein weniger als 4 Mitglieder so darf kein Mitglied fehlen damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuladen. Diese erneute Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Auf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und danach durch den Protokollwart abzulegen ist. Die Mitgliederversammlung wir vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Der Vorstandsvorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Tagesordnung vorzulegen. Ergänzungen der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung sind möglich. Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen.
- Wahlen sind auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen, sonstige Abstimmungen auf Antrag von mindestens 1/5 der Anwesenden Mitglieder.
- Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine zusätzliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Durch einstimmigen Beschluss der Anwesenden kann eine Mitgliederversammlung in den Status einer Jahreshauptversammlung überführt werden.
- Einmal jährlich ist zu einer Jahreshauptversammlung schriftlich durch den Schriftwart einzuladen.
- Nur auf der Jahreshauptversammlung ist der Vorstand zu wählen.
- Nur auf der Jahreshauptversammlung darf die Satzung mit ¾ Mehrheit aller Anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Nur auf der Jahreshauptversammlung dürfen Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder geändert werden.
- Auf der Jahreshauptversammlung werden alle Protokolle aller Mitgliederversammlungen seit der letzten Jahreshauptversammlung einschliesslich das der letzten Jahreshauptversammlung verlesen.
- Die Jahreshauptversammlung ist entsprechend der einfachen Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sie stellt eine besondere Mitgliederversammlung dar.
- Der Vorstandsvorsitzende leitet die Jahreshauptversammlung vollständig. Wird ein anderer Vorstandsvorsitzender gewählt kann die Jahreshauptversammlung beschliessen dass dieser sofort die Leitung übernimmt.
- Werden die übrigen Ämter des Gesamtvorstands neu besetzt, so gilt für sie dasselbe mit Ausnahme des Kassenwarts.
§ 10. Kassenprüfung
- Der Kassenwart darf die Kasse erst nach der Prüfung durch zwei von der Jahreshauptversammlung zu bestimmenden Personen übergeben.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
- Den Kassenprüfern ist eine Frist zu setzen.
- Bei berechtigten Zweifeln kann von der Mitgliederversammlung eine ausserordentliche Kassenprüfung beantragt werden.
§ 11. Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur auf der Jahreshauptversammlung aufgelöst werden.
- Der Verein kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder aufgelöst werden.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
- Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird gemäss § 3, Absatz 5 behandelt
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